§ Infos zum Elterngeld Plus

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Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus
mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld‐ und Elternzeitgesetz

Das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft. Es kann aber nur von Eltern in Anspruch genommen werden, deren Kinder nach dem 1. Juli 2015 geboren werden.

Das bisherige Elterngeld wird derzeit für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt. Steigen Mütter oder Väter schon währenddessen in Teilzeit beruflich wieder ein, haben sie in der Regel einen Teil ihres Elterngeldanspruches verloren.

Neu hinzukommen die Optionen des Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus. Die bisherige Möglichkeit der Verlängerung geht im Elterngeld Plus auf.

§ Elterngeld Plus

Das neue Gesetz ermöglicht Eltern, die Elterngeldbezugsdauer zu verlängern. So kann ein normaler Elterngeldmonat, das Basiselterngeld, auf zwei Elterngeld Plus ‐ Monate gestreckt werden. D.h. man kann sich künftig einen Monat Basiselterngeld in zwei Monatsraten als Elterngeld Plus auszahlen lassen. Durch Inanspruchnahme von Elterngeld Plus kann die Anzahl der Bezugsmonate auf maximal 24 Monate nach Geburt des Kindes verlängert werden. Bislang endete der Elterngeldbezug nach maximal 14 Monaten. Stiegen Mütter oder Väter während dieser 14 Monate bereits wieder in die Erwerbstätigkeit ein, haben sie einen Teil ihres Elterngeldanspruchs Elisabeth Mantl – Kompetenzbüro für Familie, Demografie und Gleichstellung eingebüßt. In Summe haben sie mitunter deutlich weniger Elterngeld bezogen, als Eltern, die in dieser Zeit nicht erwerbstätig waren.

Durch die Option des Elterngeld Plus sollen vor allem Eltern begünstigt werden, die während der ersten beiden Lebensjahre eines Kindes im Umfang von 15 bis 30 Sunden je Woche teilzeiterwerbstätig sein wollen oder müssen. Durch die Option Elterngeld Plus können diese Eltern ihre Teilzeiterwerbstätigkeit entsprechend länger als bisher um Elterngeld aufstocken und somit ihre finanzielle Situation verbessern. Mit einer Teilzeitoption verbundene Einkommenseinbußen können künftig auch im zweiten Lebensjahr eines Kindes mittels Elterngeld zumindest teilweise kompensiert werden. Dies war bislang nicht möglich.

Die Anrechnung des Zuverdienstes auf das Elterngeld erfolgt wie bisher nach dem Differenzprinzip. Ausschlaggebend für die Höhe des Elterngelds bleibt das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate für den Elternteil, der den Antrag stellt. Je nach Einkommen werden zwischen 65 und 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens durch das Elterngeld kompensiert. Die Obergrenze des Elterngeldbezugs liegt aktuell nach wie vor bei 1800 €.
Alleinerziehende können das Elterngeld Plus im gleichen Maße nutzen wie Paare. Wie Paare können sie, sofern sie Teilzeit erwerbstätig sind, bis zu 28 Monate nach Geburt des Kindes Elterngeld Plus beziehen.

Die bisherigen Möglichkeiten des Elterngeldbezugs können mit den neuen Gestaltungskomponenten des Elterngeld Plus kombiniert werden. Eltern können künftig aus einer Reihe von Optionen wählen. Sie können das Basiselterngeld und Elterngeld Plus kombinieren oder sich auch nur für eine Variante entscheiden. Modellrechnungen und Beispiele finden Sie u. a. unter

§ Partnerschaftsbonus

Ein so genannter Partnerschaftsbonus ergänzt das Elterngeld Plus. Diese zusätzlichen vier Elterngeld ‐ Plus ‐ Monate können beantragt werden, wenn beide Elternteile zwischen 25 und 30 Stunden erwerbstätig sind. Der Teilzeitumfang ist bei der Elisabeth Mantl – Kompetenzbüro für Familie, Demografie und Gleichstellung Elterngeldstelle nachzuweisen. Das in dieser Zeit erwirtschaftete Einkommen wird auf das Elterngeld wie gehabt angerechnet.

Der Partnerschaftsbonus kann während oder im Anschluss an den Elterngeldbezug eines Elternteils genutzt werden. Unter Nutzung aller Optionen kann sich der Elterngeldbezug somit auf 28 Monate nach der Geburt des Kindes verlängern.

Der Partnerschaftsbonus gilt auch für Alleinerziehende, sofern sie in dem festgelegten Umfang erwerbstätig sind.

§ Flexiblere Nutzungsmöglichkeiten der Elternzeit

Das Gesetz sieht des Weiteren mehr Spielraum in der Inanspruchnahme nicht genommener Elternzeiten vor. So wird es Eltern künftig möglich sein, eine nicht in Anspruch genommene Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten und vollendeten achten Lebensjahr eines Kindes aufbrauchen zu können, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss.

Darüber hinaus wird es künftig auch jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer möglich sein, eine Elternzeit in bis zu drei Abschnitte aufzuteilen. Die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist künftig nicht mehr notwendig.

Für die Inanspruchnahme einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr eines Kindes verlängert sich die Anmeldefrist auf 13 Wochen. Dies gilt auch für die Anmeldung einer damit einhergehenden Reduzierung der Arbeitszeit.

Gleichzeitig wird der Kündigungsschutz für diese Zeit auf 14 Wochen ausgedehnt.

§ Intentionen

Die Bundesregierung hofft mit der Gesetzesnovelle vor allem Eltern gezielter unterstützen zu können, die sich eine stärkere partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung wünschen. Auch zielt sie auf Unterstützung der Mütter, die als Teilzeitbeschäftigte schon bald nach der Geburt in die Erwerbstätigkeit zurückkehren möchten. Die Bundesregierung hofft dadurch die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen zu verbessern sowie die Gefahr Elisabeth Mantl – Kompetenzbüro für Familie, Demografie und Gleichstellung der Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen zu verkleinern. Darüber hinaus sollen Alleinerziehende, die die Aufgaben ohne partnerschaftliche Unterstützung zu bewältigen haben, stärker und gezielter als bislang entlastet werden.

Aus gleichstellungspolitischer Perspektive zeigt sich die Bundesregierung überzeugt, dass die Neuregelungen die Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Familienaufgaben und Erwerbstätigkeit weiter verbessern. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Gesetzesform auf die Erwerbsbeteiligung von Eltern positiv auswirken und die kontinuierliche Erwerbsbiografien auch von Frauen fördern werde. Die Anforderungen an die Arbeitsgeber, sich auf sich verändernde Rahmenbedingungen der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern einzustellen, werden weiter wachsen.

§ Kommentar

Aufgrund der materiellen Vorteile, die das neue Elterngeld bei Teilzeiterwerbstätigkeit bringt, dürfte ein ähnlich starker Effekt zu erwarten sein wie bei der Einführung des letzten Elternzeitgesetzes. Dieses führte dazu, dass immer mehr Väter Elternzeit beantragt haben. Das neue Gesetz dürfte in der Tat dazu beitragen, die Eltern zu unterstützen, die ihre Erwerbstätigkeit und Familienarbeit partnerschaftlich aufteilen möchten. Besonders herauszuheben ist, dass das Gesetz Alleinerziehenden erstmal die gleichen Rechte wie Paaren zusichert.

Dr. Elisabeth Mantl
Berlin, 27. November 2014

Den vollständigen Gesetzesentwurf finden Sie unter: http://www.elterngeld.net/quellen/elterngeldplus/Elterngeldplus-Kabinett.pdf


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