Das Familienpflegezeitgesetz

Entwicklung, Umsetzung und Bewertung

pixabay_578917_960_720Das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetzt – FPfZG) wurde am 6.12.2011 vom Bundestag beschlossen und trat am 1.1. 2012 in Kraft.

Das Gesetz sieht vor, dass Beschäftigte für maximal zwei Jahre ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können. Das Gehalt wird in diesem Zeitraum um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts aufgestockt. Nach Ende der Pflegezeit wird derselbe Betrag solange weitergezahlt bis der Gehaltsvorschuss, der während der Pflegezeit gewährt wurde, wieder ausgeglichen ist. Ein Beispiel: Wer die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, um sich der Pflege von Angehörigen zu widmen, bezieht 75 Prozent des Bruttogehaltes. Danach gibt es für die Dauer der in Anspruch genommenen Pflegezeit trotz Vollzeitarbeit nur 75 Prozent des Gehalts. Die Pflegezeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, d.h. die Beitragszahlungen zur Sozialversicherung laufen während der Familienpflegezeit weiter. Zudem besteht während der Familienpflegezeit ein besonderer Kündigungsschutz.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben für die Zeit der Arbeitszeitreduzierung ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen im Umfang des Aufstockungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Das gewährte Darlehen zahlt der Arbeitgeber in der Nachpflegephase zurück. Den Unternehmen entstehen bei der Gehaltsaufstockung keine Kosten; ihre Liquidität bleibt erhalten.

Der oder die Mitarbeiter_in ist verpflichtet, ergänzend eine sogenannte Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Darin verpflichtet sich der Versicherer, im Falle des Todes oder der Berufsunfähigkeit der/des Beschäftigten eine Leistung in der Höhe zu erbringen, in der das Wertguthaben infolge der Familienpflegezeit noch nicht ausgeglichen ist. Das BAFzA bietet pflegenden Beschäftigten hierfür in Kooperation mit der Versicherungsgesellschaft BNP Paribas eine Versicherung zu gesonderten Konditionen an.

Anders als auf die bisherige Pflegezeit gibt es auf die neue Familienpflegezeit keinen Rechtsanspruch. Seine Umsetzung ist eine freiwillige und individuelle Vereinbarung zwischen Unternehmen und Beschäftigten. Im ersten Entwurf zum Familienpflegezeitgesetzt hat die Familienministerin den Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit noch gefordert. Dieser stieß jedoch beim Koalitionspartner FDP und in Wirtschaftskreisen auf erhebliche Widerstände. Er wurde in der Folge zu einer freiwilligen Vereinbarung der Arbeitgeber abgewandelt.

Anträge für die Familienpflegezeit können seit dem 1. Januar 2012 gestellt werden.

Lesen Sie mehr in unserem Reader zum Familienpflegezeitgesetz:
  • Auf dem Weg zum Familienpflegezeitgesetz: Ein Rückblick
  • Das Familienpflegezeitgesetz
  • Stand der Umsetzung des Familienpflegezeitgesetzes
  • Reaktionen auf das Familienpflegezeitgesetz ‐  das Gesetz in der Kritik der Sozialverbände
  • Ausblick: Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung
  • Literatur zum Thema

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