Das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetzt – FPfZG) wurde am 6.12.2011 vom Bundestag beschlossen und trat am 1.1. 2012 in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass Beschäftigte für maximal zwei Jahre ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können. Das Gehalt wird in diesem Zeitraum um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts aufgestockt. Nach Ende der Pflegezeit wird derselbe Betrag solange weitergezahlt bis der Gehaltsvorschuss, der während der Pflegezeit gewährt wurde, wieder ausgeglichen ist.
Ein Beispiel: Wer die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, um sich der Pflege von Angehörigen zu widmen, bezieht 75 Prozent des Bruttogehaltes. Danach gibt es für die Dauer der in Anspruch genommenen Pflegezeit trotz Vollzeitarbeit nur 75 Prozent des Gehalts. Die Pflegezeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, d.h. die Beitragszahlungen zur Sozialversicherung laufen während der Familienpflegezeit weiter. Zudem besteht während der Familienpflegezeit ein besonderer Kündigungsschutz.
Lesen Sie hier den vollständigen Fachartikel zur Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des FPfZG: pdf / Stand: 29.06.2012