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Familienpflegezeitgesetz

Entlastung für pflegende Beamt*innen

Berlin geht voran. Mit Einführung der §§ 54a-d im Landesbeamtengesetz können nun auch Beamtinnen und Beamten leichter um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern. §§ 54 eröffnet nun auch ihnen, die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung oder Freistellung als Familienpflegezeit bzw. Pflegezeit zu nutzen und nahe Angehöriger in deren letzter Lebensphase zu begleiten. Es gibt unterschiedliche auf die verschiedensten Bedürfnisse angepasste Regelungsformen. Der Bedarf muss im Einzelfall durch ärztliche Atteste nachgewiesen werden. Weiterlesen

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