Berlin geht voran. Mit Einführung der §§ 54a-d im Landesbeamtengesetz können nun auch Beamtinnen und Beamten leichter um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern. §§ 54 eröffnet nun auch ihnen, die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung oder Freistellung als Familienpflegezeit bzw. Pflegezeit zu nutzen und nahe Angehöriger in deren letzter Lebensphase zu begleiten. Es gibt unterschiedliche auf die verschiedensten Bedürfnisse angepasste Regelungsformen. Der Bedarf muss im Einzelfall durch ärztliche Atteste nachgewiesen werden.
Die Eckpunkte des reformierten Landesbeamtengesetzes im Überblick:
- Zusätzlich zu den Dienstbezügen kann nun Beamt*innen ein Vorschuss gewährt werden, der erst nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen ist.
- Beamt*innen können für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes bis zu neun Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung erhalten, wenn dies erforderlich ist, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in der Zeit sicherzustellen.
- Die Regelung bezieht die Beamt*innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein, die nunmehr die Möglichkeit haben, den Vorbereitungsdienst bei familiären Anforderungen grundsätzlich in Teilzeit abzuleisten.
Mit dem Gesetz werden das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896; PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564, FPfZG) systemgerecht umgesetzt. Verkündet wurde das geänderte Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Berliner Beamtinnen und Beamten im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 74. Jahrgang, Nr. 31 vom 29.Dezember 2018, Seite 706 und 707.
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.666180.php