Neue Regeln für Telearbeit

Arbeitsstättenverordnung verabschiedet

Bundeskabinett regelt Rahmen für Telearbeit und mobiles Arbeiten neu.

Bundeskabinett regelt Rahmen für Telearbeit und mobiles Arbeiten neu. Foto: pixabay.com.

Das Bundeskabinett hat Anfang des Monats die gesetzlichen Grundlagen für Telearbeit und mobiles Arbeiten angepasst. Dem war ein zähes Ringen mit Arbeitgeber_innen und Arbeitgeberverbänden vorausgegangen. Zu bürokratisch, zu teuer, zu aufwendig und in Sachen mobiles Arbeiten zu strikt, lauteten die Vorwürfe zum Reformentwurf im Frühjahr diesen Jahres.

Der novellierte Entwurf der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den das Kabinett nun verabschiedet hat, ist Reform mit Augenmaß. Er sucht den Kompromiss zwischen dem individuellen Wunsch nach mobilem Arbeiten, den Aufwendungen, die Arbeitgeber_innen bei Einrichtung von Telearbeitsplätzen entstehen und den Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Es ist erklärtes Ziel der Bundesregierung mit Novellierung der Arbeitsstättenverordnung, die längst überfällig war, dem Wandel der Arbeitswelt gerecht zu werden und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gesetzlich zu befördern. Die Verordnung definiert Telearbeitsplätze als Bildschirmarbeitsplätze, die von Arbeitgeber_innen für einen festgelegten Zeitraum im Privatbereich der Beschäftigten eingerichtet werden. Der Gesetzgeber schreibt zur Einrichtung von Telearbeitsplätzen klare Rahmenbedingungen vor und verweist auf die Notwendigkeit, mit den Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen bzw. Arbeitsplatzgestaltung eine Vereinbarung abzuschließen.

Der ursprüngliche Entwurf sah vor, dass Unternehmen Telearbeitsplätze regelmäßig nach arbeitsschutzrechtlichen Voraussetzungen überprüfen und kontrollieren sollten. Nun sieht die Regelung vor, dass Arbeitgeber_innen nur noch beim einmaligen Einrichten von Telearbeitsplätzen kontrollieren müssen, ob alles den Vorschriften genügt.

Mit der Regelung wird gleichzeitig klargestellt, dass beruflich bedingte »mobile Arbeit«, wie das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht vom Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung erfasst wird. Damit bleibt eine wesentliche Grundlage für bedarfsgerechtes mobiles Arbeiten etwa aus familiären Gründen erhalten.

Mit der neuen Arbeitsstättenverordnung werden Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung werden in die neue Verordnung integriert; die alte wird außer Kraft gesetzt. Nach dem Kabinettsbeschluss soll die Verordnung zügig im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

 

PM des BMAS vom 02.11.2016: http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/kabinett-beschliesst-arbeitsstaettenverordnung.html


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