Modernisierung des Mutterschutzes

Gesetzesentwurf verabschiedet

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Die aktuellen Regelungen zum Mutterschutz stammen aus dem Jahr 1952. (Foto: Argonne National Laboratory / Wikimedia / CC BY-SA 2.0)

Das Bundeskabinett verabschiedete am 11. Mai einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Mutterschutzes, wie ihn das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingebracht hatte. Die Reform ist dringend notwendig. Die Regelungen zum Mutterschutz stammen noch aus dem Jahr 1952. Deren Überarbeitung war unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklung und neuer gesundheitswissenschaftlicher Erkenntnisse längst überfällig. Mit der Reform will die Bundesregierung ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicher stellen. Hierzu soll künftig der Arbeitsplatz zügig einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden, die betroffenen Frauen bei der Gestaltung der Arbeitszeit stärker einbezogen und der Mutterschutz praxisgerechter ausgestaltet werden.

Das überarbeitete Gesetz schließt darüber hinaus nunmehr alle Frauen mit ein, also auch all jene Frauen, die bislang außerhalb der gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz standen. Dies trifft zum einen auf Frauen in der Ausbildungsphase zu, also auf Frauen, die noch die Schule besuchen oder eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren. Dadurch wird endlich die von Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen vielfach angemahnten Schlechterbehandlung etwa von Stipendiatinnen gegenüber wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen auf Qualifizierungsstellen überwunden.

Seit Jahren prangern die Gleichstellungsbeauftragten die problematische Situation von Promotionsstipendiatinnen an, die Kinder bekommen. Bislang hatten sie keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Mutterschutz. Zusätzlich können sie Elterngeld nur in Form des Mindestsatzes von 300 € monatlich beziehen. Stipendien gelten bislang nicht als Einkommen. Da das Stipendium darüber hinaus eine forschungsbezogene Leistung darstellt, können Doktorand_innen außerdem während der Promotion nicht pausieren. Stipendienbezieherinnen waren familienpolitisch gesehen damit nochmals schlechter gestellt als Promovierende auf Drittmittelstellen. Zum anderen schließt mit Umsetzung von EU-Recht das reformierte Mutterschutzgesetz nun auch Frauen in arbeitnehmerähnlichen Positionen ein, darunter vor allem Selbstständige, Soldatinnen, Bundes- und Landesbeamtinnen, sowie Richterinnen.

Für Frauen, die ein behindertes Kind geboren haben, verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Monate. Auch wird der Kündigungsschutz für Frauen mit einer Fehlgeburt auf zwölf Wochen erhöht.

Behörden und Betriebe können künftig beim noch einzurichtenden Ausschuss für Mutterschutz Beratung anfragen.

Link zum Gesetzentwurf Gesetzestext


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